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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz VorarlbergNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Aus § 9 Vlbg LSchG 1982 ergibt sich, daß Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung nach dem zweiten Abschnitt des Landschaftsschutzgesetzes antragsbedürftige Projektsverfahren sind. Mit der Stellung eines Antrages erlangt der Bewilligungswerber Parteistellung in dem darüber abzuführenden Verfahren, dessen Gegenstand das von ihm der Behörde zur Bewilligung unterbreitete Projekt ist. Er erlangt aber mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung selbst dann, wenn die Behörde die über mehrere ihr vorliegende, konkurrierende Projekte anhängigen Verfahren gemeinsam führt, nicht Parteistellung in den Verfahren betreffend die konkurrierenden Projekte und hat daher weder Anspruch auf Zustellung der in jenen Verfahren ergehenden Bescheide noch das Recht, sie zu bekämpfen. Vielmehr handelt es sich auch in einem solchen Fall um rechtlich selbständige Verfahren mit verschiedenen Parteien.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992100040.X04Im RIS seit
09.07.1992