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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz VorarlbergNorm
ABGB §362;Rechtssatz
Es besteht keine Verpflichtung des Grundeigentümers, dem von einem Dritten der Behörde zur Bewilligung unterbreiteten Projekt, das nach dessen Meinung der Pflege der Landschaft dient, die Zustimmung zu erteilen. Eine derartige Verpflichtung oder die Auffassung, daß in einem solche Fall das Zustimmungserfordernis des § 9 Abs 1 dritter Satz
Vlbg LSchG 1982 zu entfallen habe, läßt sich weder aus der Verpflichtung der Gemeinde nach § 2 legcit, örtliche Maßnahmen zur Pflege der Landschaft zu fördern, noch aus der Ermächtigung des § 7 legcit zur amtswegigen Vorschreibung von Sanierungsmaßnahmen ableiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992100040.X03Im RIS seit
09.07.1992