RS Vwgh 1992/7/9 92/18/0285

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Veröffentlicht am 09.07.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §79a;
VwGG §49 Abs1;

Rechtssatz

Die Ansicht, der im VwGG geregelte Kostenersatz stelle nur einen "Kostenbeitrag" dar, ist im Hinblick auf § 49 Abs 1 VwGG verfehlt.

Schlagworte

Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180285.X01

Im RIS seit

09.07.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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