RS Vwgh 1992/7/9 91/06/0211

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1992
beobachten
merken

Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauRallg;
B-VG Art7 Abs1;
ROG Tir 1984 §15;

Rechtssatz

Es ist nicht unsachlich, wenn der Verordnungsgeber ein Gebiet in Entsprechung der planerischen Zielsetzung und der tatsächlichen Nutzung als Freiland im Sinne des § 15 Tir ROG widmet und damit die Möglichkeit weiterer Bauführungen in diesem Bereich weitgehend einschränkt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060211.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten