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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan TirolNorm
BauRallg;Rechtssatz
Es ist nicht unsachlich, wenn der Verordnungsgeber ein Gebiet in Entsprechung der planerischen Zielsetzung und der tatsächlichen Nutzung als Freiland im Sinne des § 15 Tir ROG widmet und damit die Möglichkeit weiterer Bauführungen in diesem Bereich weitgehend einschränkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991060211.X01Im RIS seit
11.07.2001