RS Vwgh 1992/7/9 91/10/0250

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Veröffentlicht am 09.07.1992
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Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
NatSchG OÖ 1982 §5 Abs1;

Rechtssatz

Voraussetzung für die Feststellung der Behörde nach § 5 Abs 1 OÖ NatSchG 1982, ob eine maßgebende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vorliegt und ob die öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes die Interessen an der Verwirklichung eines bestimmten Vorhabens überwiegen, ist ein Ermittlungsverfahren, welches auf Grund einer ausreichenden Beschreibung des im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorhandenen Landschaftsbildes und der Wirkung des Vorhabens auf dieses Landschaftsbild eine Beurteilung der zu lösenden Rechtsfrage ermöglicht.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien Normen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100250.X01

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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