RS Vwgh 1992/7/9 91/19/0270

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Veröffentlicht am 09.07.1992
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60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §27 Abs1;
ARG 1984 §3 Abs2;

Rechtssatz

Die Norm des § 3 Abs 2 ARG bzw der durch sie festgelegte Beginn der Wochenendruhe steht nicht zur Disposition des Arbeitnehmers, sondern besitzt zwingenden Charakter, sodaß die Betonung der Freiwilligkeit und Eigeninitiative des Arbeitnehmers im Hinblick auf sein Arbeiten nach 13 Uhr des betreffenden Samstages ins Leere geht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190270.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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