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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §5 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/09/30 91/19/0231 1Stammrechtssatz
Der Begriff "in einem anderen Staat ... anderweitig Schutz vor Verfolgung gefunden hat" bedeutet, daß der Asylwerber bei der Rückkehr in diesen Staat nicht Gefahr läuft, in seinen Heimatstaat (oder - sofern er staatenlos ist - in den Staat, in dem er seinen ordentlichen Wohnsitz gehabt hat) abgeschoben zu werden, und daß der Aufenthalt des Asylwerbers den Behörden des betreffenden Staates bekannt war und von diesen geduldet wurde (Hinweis E 7.5.1986, 84/01/0094; E 22.5.1985, 84/01/0255, VwSlg 11773 A/1985).
Schlagworte
VwRallg7 QuasianlassfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180034.X02Im RIS seit
11.07.2001