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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der Tiroler Landesgesetzgeber hat den Nachbarn hinsichtlich der Frage, ob ein Apartmenthaus vorliege, ein subjektiv-öffentliches Recht und damit auch ein Parteiengehör dahingehend eingeräumnt, ob sich aus den Verträgen mit den künftigen Eigentümern bzw Bestandnehmern ergibt, daß die Wohnungen der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes dienen (Hinweis E 17.5.1991, 91/06/0006).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992060051.X01Im RIS seit
03.05.2001