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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/06/29 92/18/0247 3Stammrechtssatz
Die Entziehung der Lenkerberechtigung bietet keine Gewähr dafür, daß daß der Lenker in Hinkunft keine weiteren Übertretungen der StVO begehen wird.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Normen und MaterienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180207.X04Im RIS seit
12.06.2001