RS Vwgh 1992/7/9 92/06/0097

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs4;

Rechtssatz

Der Umstand, daß der Vater des Besch amtsbekanntes Familienmitglied ist, gibt allein noch keinen Hinweis auf das Vorliegen einer Vertretungsbefugnis im gegenständlichen Verfahren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060097.X03

Im RIS seit

09.07.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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