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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10 Abs4;Rechtssatz
Hat sowohl die Strafbehörde erster Instanz als auch die belBeh das für die Beihilfe gem § 7 VStG notwendige Vorliegen von Vorsatz ausschließlich damit begründet, daß der Vater des Besch dessen Vorsatz anläßlich der Tatbegehung ausdrücklich bestätigte, war der Verfahrensmangel betreffend das Vorliegen der (vom Besch in der Berufung bestrittenen) Vertretungsbefugnis auch wesentlich, da nicht auszuschließen ist, daß die belBeh bei Durchführung der erforderlichen Ermittlungen zu einem anderen Verfahrensergebnis gelangt wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992060097.X04Im RIS seit
09.07.1992