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TR-20 Privatrecht allgemein TürkeiNorm
BGB-Türkei 1926 Art21;Rechtssatz
Auch wenn es zutreffen sollte, daß nach türkischem Zivilrecht der Ehegatte den Wohnsitz seiner Ehegattin festlegen kann, so bleibt deren verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für ihren Aufenthalt in Österreich, ohne im Besitz eines hiefür erforderlichen Sichtvermerkes zu sein, davon unberührt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180094.X01Im RIS seit
11.07.2001