RS Vwgh 1992/7/9 92/18/0094

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Veröffentlicht am 09.07.1992
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Index

TR-20 Privatrecht allgemein Türkei
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/09 Internationales Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BGB-Türkei 1926 Art21;
FrPolG 1954 §14 Abs1;
FrPolG 1954 §2 Abs1;
IPRG §18 Abs1;
IPRG §6;
VStG §5 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Auch wenn es zutreffen sollte, daß nach türkischem Zivilrecht der Ehegatte den Wohnsitz seiner Ehegattin festlegen kann, so bleibt deren verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für ihren Aufenthalt in Österreich, ohne im Besitz eines hiefür erforderlichen Sichtvermerkes zu sein, davon unberührt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180094.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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