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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Für die Beurteilung der Verwirklichung des Versagungstatbestandes der "Beeinträchtigung des Gefüges des Lebenshaushaltes der Natur" durch den beantragten Badesteg ist eine nachvollziehbare, auf die Lebensbedingungen konkreter Pflanzen oder Tiere bezugnehmende, naturwissenschaftliche, auf die qualitativen und quantitativen Aspekte des konkreten Falles und auf die Art des geplanten Steges Rücksicht nehmende Begründung erforderlich (hier soll der Badesteg über dem Schilfgürtel errichtet werden).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991100163.X03Im RIS seit
09.07.1992Zuletzt aktualisiert am
02.12.2010