RS Vwgh 1992/7/9 91/10/0163

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Veröffentlicht am 09.07.1992
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Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
LSchG Krnt 1981 §2 Abs1 lita;
LSchG Krnt 1981 §5 Abs1;

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Verwirklichung des Versagungstatbestandes der "Beeinträchtigung des Gefüges des Lebenshaushaltes der Natur" durch den beantragten Badesteg ist eine nachvollziehbare, auf die Lebensbedingungen konkreter Pflanzen oder Tiere bezugnehmende, naturwissenschaftliche, auf die qualitativen und quantitativen Aspekte des konkreten Falles und auf die Art des geplanten Steges Rücksicht nehmende Begründung erforderlich (hier soll der Badesteg über dem Schilfgürtel errichtet werden).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100163.X03

Im RIS seit

09.07.1992

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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