RS Vwgh 1992/7/9 92/18/0268

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1992
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Index

10/10 Datenschutz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
DSG 1978 §8 Abs5;

Rechtssatz

Trägt eine Bescheidausfertigung eine "DVR" - Nummer (Registernummer des Datenverarbeitungsregisters) in Form einer siebenstelligen Zahl, so ist daraus erkennbar, daß die Erledigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurde (Hinweis E 16.1.1985, 84/03/0326).

Schlagworte

Ausfertigung mittels EDV

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180268.X01

Im RIS seit

25.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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