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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §17 Abs3;Rechtssatz
Bei einem Beginn der Abholfrist als Freitag, dem 14.10.1988, hätte ein Großteil der berufstätigen Bevölkerung das Schriftstück erst am Montag, dem 17.10.1988, behoben. Somit muß diese Fristverkürzung als vom Gesetzgeber gewollt in Kauf genommen werden. Der AbgPfl war aber bis zum 19.10.1988 abwesend, sodaß von einer gesetzlich gebilligten, weil einen Großteil der Bevölkerung treffenden, Fristverkürzung keine Rede mehr sein kann. Vielmehr kommt der Gesetzeswortlaut zum Tragen, daß die Zustellung an dem der Rückkehr folgenden Tag wirksam wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991160091.X03Im RIS seit
14.11.2001