RS Vwgh 1992/7/9 92/06/0062

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Veröffentlicht am 09.07.1992
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Soweit eine rechtskräftige Entscheidung (im konkreten Fall bezüglich des Rechtes auf Nichterteilung der Baubewilligung) einer Behörde (im konkreten Fall: des Verwaltungsgerichtshofes in Erledigung einer Säumnisbeschwerde durch Sachentscheidung) vorliegt, kommt dem Nachbarn das Recht auf Beachtung der Rechtskraft dieser Entscheidung zu.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060062.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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