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L82000 BauordnungNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Soweit eine rechtskräftige Entscheidung (im konkreten Fall bezüglich des Rechtes auf Nichterteilung der Baubewilligung) einer Behörde (im konkreten Fall: des Verwaltungsgerichtshofes in Erledigung einer Säumnisbeschwerde durch Sachentscheidung) vorliegt, kommt dem Nachbarn das Recht auf Beachtung der Rechtskraft dieser Entscheidung zu.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992060062.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
29.12.2011