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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ApG 1907 §29 Abs3;Rechtssatz
Bis zur Erlassung des Rücknahmebescheides ist vom aufrechten Bestand und von der vollen Wirksamkeit des Bescheides über die Hausapothekenbewilligung auszugehen. Das Gesetz läßt auch für die Zeit nach Erlassung des rechtskräftigen Apothekenkonzessionsbescheides über die Neuerrichtung einer Apotheke keinen Anhaltspunkt dafür erkennen, daß die Wirkungen (Gebote, Verbote und Erlaubnisse) des Hausapothekenbewilligungsbescheides vor seiner bescheidmäßigen Zurücknahme gemindert wären.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990100031.X02Im RIS seit
25.04.2001Zuletzt aktualisiert am
02.12.2010