RS Vwgh 1992/7/16 92/09/0016

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Veröffentlicht am 16.07.1992
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L24009 Gemeindebedienstete Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
DO Wr 1966 §82 Abs3 idF 1988/013;
DO Wr 1966 §82 Abs6 idF 1988/013;
DO Wr 1966 §85 Abs2 idF 1988/013;

Rechtssatz

Gegenstand und Grundlage eines Disziplinarerkenntnisses dürfen nur die im Verhandlungsbeschluß dem Beamten als Dienstpflichtverletzung zur Last gelegten Verfehlungen sein. Angesichts dieser Bedeutung des Verhandlungsbeschlusses für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses ist die BESTIMMTE Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserheblich: Der vorgeworfene Sachverhalt muß der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substantiiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände darstellen, die Voraussetzung für den Tatbestand der Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Danach gehört zum notwendigen Inhalt eines Verhandlungsbeschlusses die spruchmäßige Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung gesehen wird. Er muß eine so hinreichende Substantiierung enthalten, daß dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt (Hinweis E 18.10.1990, 90/09/0107).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090016.X03

Im RIS seit

21.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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