RS Vwgh 1992/7/16 91/06/0092

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.07.1992
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Index

L85007 Straßen Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/01 Jurisdiktionsnorm

Norm

ABGB §1435;
ABGB §365;
JN §1;
LStG Tir 1951 §55 Abs2;
LStG Tir 1989 §65;
VwRallg;

Rechtssatz

Sowohl § 55 Abs 2 Tir LStG 1951 als auch § 65 Tir LStG 1989 regeln die Rechtsfolgen einer rechtmäßig vorgenommenen Enteignung, nicht aber den Fall, daß jemandem auf Grund eines formell rechtskräftigen Enteignungsbescheides, der jedoch in der Folge behoben worden ist, Nachteile erwachsen sind. Ersatz für derartige Schädigungen kann ausschließlich im ordentlichen Rechtsweg, sei es auf Grund einer Amtshaftung, eines allgemeinen Schadenersatzanspruches oder des § 1435 ABGB begehrt werden, soweit nicht in der Folge doch noch ein Enteignungsbescheid erlassen werden sollte; in diesem Fall stünde dem Beschwerdeführer (wieder) ein Anspruch auf Enteignungsentschädigung zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060092.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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