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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §105;Rechtssatz
Das BDG 1979 geht von einem abgestuften Verfahren aus, dessen erster Schritt grundsätzlich beim Dienstvorgesetzten liegt, der im Rahmen der ihn treffenden Pflicht zur Dienstaufsicht Vorerhebungen vorzunehmen und dann zu entscheiden hat, ob eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht, oder ob die Dienstbehörde zu befassen ist. Bei diesen im Vorfeld eines Disziplinarverfahrens zu treffenden Maßnahmen handelt es sich noch nicht um ein förmliches Disziplinarverfahren; es gibt daher in diesem Vorverfahren auch noch keine Parteienrechte (iSd AVG); der verdächtigte Beamte ist - unbeschadet der sich aus dem 09ten Abschnitt ergebenden Vorwirkungen (Hinweis E 13.12.1990, 90/09/0152) - weisungsgebundener Organwalter wie jeder andere Beamte auch. Erst mit der Erstattung der Disziplinaranzeige bzw Selbstanzeige nach § 111 BDG 1979 bei der Dienstbehörde beginnt das dienstbehördliche Disziplinarverfahren, auf das die im § 105 BDG genannten Verfahrensregeln anzuwenden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090120.X01.1Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
21.10.2010