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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §474;Rechtssatz
Die Regelung bestimmter Weideservituten im Rahmen öffentlich-rechtlicher Vorschriften ändert nichts am privatrechtlichen Charakter derartiger Rechte; der Ansicht, wonach einem derartigen Weideberechtigten die Klagsmöglichkeit nach § 523 ABGB nicht zur Verfügung stehe, ist daher nicht zu folgen (Hinweis E 20.9.1990, 90/06/0100).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992060082.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009