RS Vwgh 1992/7/16 92/09/0016

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Veröffentlicht am 16.07.1992
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §124;
DO Wr 1966 §79 Abs1 idF 1991/027;
DO Wr 1966 §82 Abs3 idF 1988/013;
DO Wr 1966 §82 Abs6 idF 1988/013;
DO Wr 1966 §83 idF 1988/013;

Rechtssatz

Es ist nicht Aufgabe des Verfahrens vor Erlassung des Verhandlungsbeschlusses eine dem nachfolgenden Disziplinarverfahren vorbehaltene Klärung der Sachfrage bzw Rechtsfrage schon in diesem Stadium herbeizuführen. Da der Verhandlungsbeschluß noch im Verdachtsbereich erfolgt, ist der Sachverhalt nur soweit zu erheben, daß er für die Entscheidung ausreicht, bei Offenkundigkeit des Vorliegens von Gründen nach § 79 Abs 1 Wr DO das Verfahren einzustellen oder eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Dabei würde eine Einstellung des Verfahrens nach § 79 Abs 1 Z 4 Wr DO voraussetzen, daß die Tat erwiesen ist (Hinweis E 25.6.1992, 91/09/0109).

Anschuldigungen, die ihrer Natur nach an sich wegen Geringfügigkeit nicht als Dienstpflichtverletzung zu werten wären, können in ihrer Summe und im Zusammenhang mit dem konkreten Vorwurf eines nicht den Dienstpflichten entsprechenden Verhaltens Relevanz gewinnen und so eine Einstellung nach § 79 Abs 1 Z 2 Wr DO nicht geboten erscheinen lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090016.X05

Im RIS seit

21.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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