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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
BDG 1979 §124;Rechtssatz
Eine über die noch im Verdachtsbereich zu erfolgende konkrete Anschuldigung hinausgehende Behandlung bzw Würdigung des angenommenen Sachverhaltes und allfälliger Beweise bzw eine Auseinandersetzung mit der Schuldfrage ist nicht Aufgabe des zum Verhandlungsbeschluß führenden Verfahrens; es ist vielmehr Aufgabe des nachfolgenden Disziplinarverfahrens die Rechtsfrage bzw Schuldfrage zu klären (Hinweis E 29.6.1989, 88/09/0126).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090016.X04Im RIS seit
21.03.2001