RS Vwgh 1992/7/16 92/09/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.07.1992
beobachten
merken

Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §124;
DO Wr 1966 §82 Abs3 idF 1988/013;
DO Wr 1966 §82 Abs6 idF 1988/013;

Rechtssatz

Eine über die noch im Verdachtsbereich zu erfolgende konkrete Anschuldigung hinausgehende Behandlung bzw Würdigung des angenommenen Sachverhaltes und allfälliger Beweise bzw eine Auseinandersetzung mit der Schuldfrage ist nicht Aufgabe des zum Verhandlungsbeschluß führenden Verfahrens; es ist vielmehr Aufgabe des nachfolgenden Disziplinarverfahrens die Rechtsfrage bzw Schuldfrage zu klären (Hinweis E 29.6.1989, 88/09/0126).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090016.X04

Im RIS seit

21.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten