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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/07/16 91/09/0143 1Stammrechtssatz
Fehlt es an einem von einem zuständigen Kammerorgan gefaßten erstinstanzlichen Bescheid, so hat die belBeh dadurch, daß sie dies im Instanzenzug nicht aufgegriffen hat, den angefochtenen Bescheid (hier: betreffend Entrichtung der Einverleibungsgebühr) mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991090158.X02Im RIS seit
11.07.2001