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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
AVG §58 Abs1;Rechtssatz
Für den Verhandlungsbeschluß kommen die Bestimmungen des § 58 Abs 1 und 2 AVG insofern zur Anwendung, als er - neben der Rechtsmittelbelehrung - einen Spruch und eine Begründung zu enthalten hat (Hinweis E 18.10.1990, 90/09/0107).
Schlagworte
Einhaltung der Formvorschriften Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090016.X01Im RIS seit
21.03.2001