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24/01 StrafgesetzbuchNorm
AuslBG §27 Abs1 idF 1990/450;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/09/26 91/09/0068 6Stammrechtssatz
Die nach dem Sozialversicherungsrecht (im Beschwerdefall) erfolgte Meldung der beschäftigten Ausländer im Strafverfahren nach dem AuslBG (insb im Hinblick auf die durch die Nov zum AuslBG, BGBl Nr 231/1988, im zweiten Satz des § 27 eingeführte Übermittlungspflicht bestimmter Daten durch die Träger der Sozialversicherung an die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung; nunmehr seit der Nov BGBl Nr 1990/450 unverändert § 27 Abs 1 zweiter Satz) stellt einen Milderungsgrund iSd
§ 34 Z 16 zweiter Tatbestand StGB dar.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090052.X03Im RIS seit
16.07.1992