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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §109 Abs1;Rechtssatz
Offenbar um dem in der Praxis nicht auszuschließenden Fall eines Zusammenwirkens zwischen dem unmittelbaren Vorgesetzten und einem ihm nachgeordneten Beamten vorzubeugen, oder sonstigen Nachlässigkeiten des unmittelbaren Vorgesetzten, wie beispielsweise der Dienstpflichtverletzung der mangelnden Dienstaufsicht, entsprechend und frühzeitig begegnen zu können, ist im BDG 1979 aber die Erstattung der Disziplinaranzeige auch durch den mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufenen Vorgesetzten vorgesehen. In Fragen der Dienstaufsicht ist das daher letztlich auch die oberste Dienstbehörde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090120.X02.1Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
21.10.2010