RS Vwgh 1992/7/16 92/09/0120

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Veröffentlicht am 16.07.1992
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §109 Abs1;
BDG 1979 §109 Abs2;
BDG 1979 §110 Abs1;
BDG 1979 §110 Abs2;

Rechtssatz

Offenbar um dem in der Praxis nicht auszuschließenden Fall eines Zusammenwirkens zwischen dem unmittelbaren Vorgesetzten und einem ihm nachgeordneten Beamten vorzubeugen, oder sonstigen Nachlässigkeiten des unmittelbaren Vorgesetzten, wie beispielsweise der Dienstpflichtverletzung der mangelnden Dienstaufsicht, entsprechend und frühzeitig begegnen zu können, ist im BDG 1979 aber die Erstattung der Disziplinaranzeige auch durch den mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufenen Vorgesetzten vorgesehen. In Fragen der Dienstaufsicht ist das daher letztlich auch die oberste Dienstbehörde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090120.X02.1

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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