Fehlt es an einem von einem zuständigen Kammerorgan gefaßten erstinstanzlichen Bescheid, so hat die belBeh dadurch, daß sie dies im Instanzenzug nicht aufgegriffen hat, den angefochtenen Bescheid (hier: betreffend Entrichtung der Einverleibungsgebühr) mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.