RS VwGH Erkenntnis 1992/07/16 91/09/0143

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Veröffentlicht am 16.07.1992
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Rechtssatz

Fehlt es an einem von einem zuständigen Kammerorgan gefaßten erstinstanzlichen Bescheid, so hat die belBeh dadurch, daß sie dies im Instanzenzug nicht aufgegriffen hat, den angefochtenen Bescheid (hier: betreffend Entrichtung der Einverleibungsgebühr) mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides
Im RIS seit
16.07.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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