RS Vwgh 1992/7/16 92/09/0052

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Veröffentlicht am 16.07.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 idF 1988/231;
VStG §19;

Rechtssatz

Bei Anwendung des dritten Strafsatzes des § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG kann - ohne gegen das Doppelverwertungsverbot zu verstoßen - bei der Strafbemessung eine Vorstrafe nach dem AuslBG als Erschwerungsgrund gewertet werden.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090052.X07

Im RIS seit

16.07.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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