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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Auffassung der belBeh, der Sektionsobmann sei gem § 30 Abs 2 der Rahmengeschäftsordnung der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft ohne Delegierung zur Bescheiderlassung zuständig, weil es sich dabei um ein "laufendes Geschäft" handle, vermag der VwGH nicht zu folgen. Dies schon deshalb, weil die Erlassung von Bescheiden als hoheitliche Tätigkeit kein "laufendes Geschäft" darstellt, aber auch deshalb, weil eine Zuständigkeit des Sektionsobmannes hiezu im Gesetz normiert sein müßte, um dem Erfordernis der Bestimmbarkeit des gesetzlichen Richters zu genügen. Aus § 57g Abs 2 HKG ergibt sich aber nicht, daß der Sektionsobmann zur Bescheiderlassung berufen ist, woraus sich iZm den Bestimmungen über die Delegierung die Erforderlichkeit einer solchen als Grundlage einer Bescheiderlassung durch den Obmann ergibt.
Schlagworte
Bescheidcharakter BescheidbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991090158.X01Im RIS seit
11.07.2001