RS Vwgh 1992/7/16 92/06/0082

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Veröffentlicht am 16.07.1992
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 1989 §29;
BauO Tir 1989 §30 Abs3;
BauRallg;
B-VG Art18 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Ansicht, dem Bauverfahren sei "die Aufgabe zugewiesen, im Spannungsfeld zwischen dem zur Genehmigung beantragten Bauvorhaben und den damit verbundenen Auswirkungen auf die Umgebung zu entscheiden", findet in dem gemäß Art 18 Abs 1 B-VG allein maßgeblichen Gesetz keine Deckung. Eine Berücksichtigung zivilrechtlicher Ansprüche (im konkreten Fall handelt es sich um ein Weiderecht) kommt schon aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht in Betracht; daß § 30 Abs 3 Tir BauO vorsieht, daß hinsichtlich zivilrechtlicher Ansprüche sich die Baubehörde um eine Einigung bemühen solle, ändert nichts daran, ganz abgesehen davon, daß es sich dabei nach dem Zusammenhang der Regelung um zivilrechtliche Ansprüche der als Parteien anerkannten Nachbarn handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060082.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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