Index
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Ansicht, dem Bauverfahren sei "die Aufgabe zugewiesen, im Spannungsfeld zwischen dem zur Genehmigung beantragten Bauvorhaben und den damit verbundenen Auswirkungen auf die Umgebung zu entscheiden", findet in dem gemäß Art 18 Abs 1 B-VG allein maßgeblichen Gesetz keine Deckung. Eine Berücksichtigung zivilrechtlicher Ansprüche (im konkreten Fall handelt es sich um ein Weiderecht) kommt schon aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht in Betracht; daß § 30 Abs 3 Tir BauO vorsieht, daß hinsichtlich zivilrechtlicher Ansprüche sich die Baubehörde um eine Einigung bemühen solle, ändert nichts daran, ganz abgesehen davon, daß es sich dabei nach dem Zusammenhang der Regelung um zivilrechtliche Ansprüche der als Parteien anerkannten Nachbarn handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992060082.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009