RS Vwgh 1992/7/16 91/06/0237

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Veröffentlicht am 16.07.1992
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Index

L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §29 Abs7;
ROG Stmk 1974 §29 Abs8;
ROG Stmk 1974 §29 Abs9;
ROG Stmk 1974 §31 Abs3;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/06/0238

Rechtssatz

Die Grundeigentümer haben keine Ansprüche gegen die Landesregierung als Aufsichtsbehörde auf Versagung der Genehmigung der Änderung des Flächenwidmungsplan, betrifft das Genehmigungsverfahren doch ausschließlich das Verhältnis zwischen Gemeinde und Aufsichtsbehörde.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060237.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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