Index
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/06/0238Rechtssatz
Die Grundeigentümer haben keine Ansprüche gegen die Landesregierung als Aufsichtsbehörde auf Versagung der Genehmigung der Änderung des Flächenwidmungsplan, betrifft das Genehmigungsverfahren doch ausschließlich das Verhältnis zwischen Gemeinde und Aufsichtsbehörde.
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991060237.X03Im RIS seit
11.07.2001