RS Vwgh 1992/7/16 92/09/0120

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Veröffentlicht am 16.07.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §101 Abs1;
BDG 1979 §101 Abs4;
B-VG Art18 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Hinweis auf eine langjährige und allgemein bekannte Übung kann das Erfordernis einer entsprechenden festen Geschäftsverteilung nach § 101 Abs 4 BDG 1979 nicht ersetzen. Wie aus den Worten "und die Geschäfte unter diese zu verteilen" (§ 101 Abs 4 BDG 1979) erhellt, setzt eine feste Geschäftsverteilung begrifflich voraus, daß der nach dem Anfall einer Rechtssache bei der Disziplinarkommission einsetzende Vorgang der Ermittlung des nach der Geschäftsvertielung zuständigen Senates und der Weiterleitung der Akten an diesen keines Willensaktes eines Organwalters bedürftig sein darf. Der Vorsitzende der Disziplinarkommission ist daher verhalten, die Zuständigkeit der einzelnen Senate in der Geschäftsverteilung, die ihrer Rechtsnatur nach als Verordnung zu qualifizieren ist, generell - abstrakt festzusetzen und diese ortsüblich kundzumachen.

Schlagworte

Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090120.X03.1

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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