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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §101 Abs1;Rechtssatz
Der Hinweis auf eine langjährige und allgemein bekannte Übung kann das Erfordernis einer entsprechenden festen Geschäftsverteilung nach § 101 Abs 4 BDG 1979 nicht ersetzen. Wie aus den Worten "und die Geschäfte unter diese zu verteilen" (§ 101 Abs 4 BDG 1979) erhellt, setzt eine feste Geschäftsverteilung begrifflich voraus, daß der nach dem Anfall einer Rechtssache bei der Disziplinarkommission einsetzende Vorgang der Ermittlung des nach der Geschäftsvertielung zuständigen Senates und der Weiterleitung der Akten an diesen keines Willensaktes eines Organwalters bedürftig sein darf. Der Vorsitzende der Disziplinarkommission ist daher verhalten, die Zuständigkeit der einzelnen Senate in der Geschäftsverteilung, die ihrer Rechtsnatur nach als Verordnung zu qualifizieren ist, generell - abstrakt festzusetzen und diese ortsüblich kundzumachen.
Schlagworte
Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090120.X03.1Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
21.10.2010