RS Vwgh 1992/7/16 92/09/0052

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Veröffentlicht am 16.07.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 idF 1988/231;
VStG §19;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof vermag der Auffassung der Strafbehörde zweiter Instanz, daß der in zweifacher Hinsicht qualifizierte Strafsatz nach § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG (S 20000,- bis S 240000,-) dann zur Anwendung gelange, wenn der Beschuldigte (dem nunmehr die unerlaubte Beschäftigung von mehr

als drei Ausländern vorgeworfen werde) - unabhängig von der Anzahl der unerlaubt beschäftigten Ausländer bei der von der Vorstrafe erfaßten Tat - wegen Übertretung des AuslBG rechtmäßig bestraft worden und die Strafe noch nicht getilgt sei, nicht zu folgen, weil nach dem systematischen Aufbau des Gesetzestextes (§ 28 Abs 1 Z 1 AuslBG) die Einordnung der Vortat bestimmt, ob ein "Wiederholungsfall" im Sinne des zweiten Strafsatzes (bei einer Vorstrafe wegen unerlaubter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern) bzw vierten Strafsatzes (bei einer Vorstrafe wegen unerlaubter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern) des § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG vorliegt.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090052.X06

Im RIS seit

16.07.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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