RS Vwgh 1992/7/16 92/09/0016

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Veröffentlicht am 16.07.1992
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §124;
DO Wr 1966 §72 Abs1 idF 1988/013;
DO Wr 1966 §82 Abs3 idF 1988/013;
DO Wr 1966 §82 Abs6 idF 1988/013;
DO Wr 1966 §83 idF 1988/013;

Rechtssatz

Wenn (wie im Beschwerdefall) widersprüchliche Zeugenaussagen vorliegen, erfordert es insbesondere der Grundsatz der Unmittelbarkeit und der Mündlichkeit des Disziplinarverfahrens, die Zeugen vor der Disziplinarkommission zu befragen. Auch daraus folgt, daß es rechtlich nicht geboten ist und auch nicht zweckmäßig wäre, bereits in diesem Stadium des Verfahrens (Verhandlungsbeschluß) die in der nachfolgenden mündlichen Verhandlung zwingend durchzuführenden weiteren Einvernahmen, wenn bereits feststeht, daß eine solche durchgeführt werden muß, gleichsam doppelt vorzunehmen bzw vorwegzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090016.X06

Im RIS seit

21.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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