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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
BDG 1979 §124;Rechtssatz
Wenn (wie im Beschwerdefall) widersprüchliche Zeugenaussagen vorliegen, erfordert es insbesondere der Grundsatz der Unmittelbarkeit und der Mündlichkeit des Disziplinarverfahrens, die Zeugen vor der Disziplinarkommission zu befragen. Auch daraus folgt, daß es rechtlich nicht geboten ist und auch nicht zweckmäßig wäre, bereits in diesem Stadium des Verfahrens (Verhandlungsbeschluß) die in der nachfolgenden mündlichen Verhandlung zwingend durchzuführenden weiteren Einvernahmen, wenn bereits feststeht, daß eine solche durchgeführt werden muß, gleichsam doppelt vorzunehmen bzw vorwegzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090016.X06Im RIS seit
21.03.2001