RS Vwgh 1992/7/16 91/06/0237

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Veröffentlicht am 16.07.1992
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Index

L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §73 Abs2;
ROG Stmk 1974 §29 Abs3;
ROG Stmk 1974 §29 Abs6;
ROG Stmk 1974 §31 Abs1;
VwGG §27;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/06/0238

Rechtssatz

Eine Verpflichtung der Behörde, im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung von Flächenwidmungsplänen über Einwendungen der betroffenen Grundeigentümer bescheidmäßig abzusprechen (und eine solche Verpflichtung wäre Voraussetzung dafür, daß eine Säumnis der Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 AVG und deren Geltendmachung im Beschwerdeverfahren nach § 27 VwGG überhaupt in Betracht käme), sieht das Stmk ROG nicht vor.

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Parteistellung Parteienantrag Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060237.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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