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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzRechtssatz
Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz; keine Bedenken gegen die Regelung des §6 Abs1, wonach der Antrag auf Ausfallgeld bei sonstigem Ausschluß binnen vier Monaten ab Eröffnung des Konkurses zu stellen ist; Ablehnung eines Antrages auf Ausfallgeld wegen Verspätung; kein Entzug des gesetzlichen Richters
Schlagworte
Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Entgeltfortzahlung, Auslegung eines Bescheides, Bindung (des VfGH an VwGH)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1984:B315.1982Dokumentnummer
JFR_10158876_82B00315_01