RS Vwgh 1992/7/20 91/19/0201

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Veröffentlicht am 20.07.1992
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §28 Abs1;

Rechtssatz

Ein Zuwiderhandeln iSd § 28 Abs 1 AZG erfordert kein "tätiges Verhalten" des Arbeitgebers. Dieser Tatbestand kann auch durch Unterlassen erfüllt werden (Hinweis E 9.6.1988, 88/08/0123).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190201.X01

Im RIS seit

20.07.1992

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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