RS Vfgh 1984/11/24 B147/82

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Veröffentlicht am 24.11.1984
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Index

32 Steuerrecht
32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
StGG Art5
GebührenG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litb
GebührenG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litc

Rechtssatz

Gebührengesetz; Vorschreibung einer Gebühr gemäß §33 TP16 Abs1 Z1 litb für einen Gesellschaftsvertrag; Gebührenbemessung vom Gesamtwert des eingebrachten Vermögens, nicht bloß vom Wert der Erhöhung oder der neuen Einlage; keine verfassungswidrige Schlechterstellung einer sogenannten "Unterbeteiligung" an einer bestehenden Gesellschaft im Verhältnis zur - begünstigten - Behandlung bloßer Veränderungen bestehender Gesellschaften; denkmögliche Verneinung des Vorliegens einer (echten) stillen Gesellschaft

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gebühr (GebG), Gesellschaftsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:B147.1982

Dokumentnummer

JFR_10158876_82B00147_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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