RS Vwgh 1992/7/20 92/18/0301

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Veröffentlicht am 20.07.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Es ist mit den rechtsanwaltlichen Pflichten nicht vereinbar, sich überhaupt nicht um die Vollständigkeit bzw Übereinstimmung eines dem VwGH vorzulegenden Schriftsatzes zu kümmern; in dieser Hinsicht kann der Rechtsanwalt nicht aus seiner Verantwortung entlassen werden, und zwar auch dann nicht, wenn er mit der Vorbereitung der Erfüllung eines Mängelbehebungsauftrages eine (besonders) verläßliche Kanzleikraft betraut hat.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180301.X02

Im RIS seit

20.07.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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