RS Vwgh 1992/7/20 92/18/0301

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Veröffentlicht am 20.07.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/02/05 88/13/0175 1

Stammrechtssatz

Im Zusammenhang mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand trifft ein Verschulden des Parteienvertreters die Partei (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 03te Aufl, 656 f), und zwar auch dann, wenn der Vertreter die Partei nur im Verwaltungsverfahren, nicht aber auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertreten hat (Hinweis B 26.3.1979, 3108/78).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180301.X04

Im RIS seit

20.07.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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