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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
BArbSchV §43 Abs1;Rechtssatz
Im Hinblick auf Übertretungen der BArbSchV ist als Ort, an dem die gebotenen Vorsorgehandlungen unterlassen wurden, der Sitz der Unternehmensleitung (und nicht der Ort, an welchem sich die in Rede stehende Baustelle befunden hat) anzusehen (Hinweis E 4.3.1991, 90/19/0558, E 19.11.1990, 90/19/0413).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180196.X01Im RIS seit
20.07.1992