RS Vwgh 1992/7/20 92/18/0196

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Veröffentlicht am 20.07.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

BArbSchV §43 Abs1;
BArbSchV §45 Abs3;
VStG §44a lita;

Rechtssatz

Im Hinblick auf Übertretungen der BArbSchV ist als Ort, an dem die gebotenen Vorsorgehandlungen unterlassen wurden, der Sitz der Unternehmensleitung (und nicht der Ort, an welchem sich die in Rede stehende Baustelle befunden hat) anzusehen (Hinweis E 4.3.1991, 90/19/0558, E 19.11.1990, 90/19/0413).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180196.X01

Im RIS seit

20.07.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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