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21/03 GesmbH-RechtNorm
AZG §26 Abs1;Rechtssatz
Beruft sich das zur Vertretung nach außen berufene Organ einer als Arbeitgeberin fungierenden GmbH im Hinblick auf den Vorwurf der Verletzung des AZG lediglich auf die Errichtung eines mehrstufigen Kontrollsystems, ohne eine Kontrolle der in letzter Stufe unter ihm stehenden Kontrollorgane (des iSd § 28 Abs 1 AZG Bevollmächtigten) durch seine eigene Person zu behaupten, so vermag dieses Vorbringen mangelndes Verschulden nicht darzutun (Hinweis E 8.7.1991, 91/19/0086).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180184.X02Im RIS seit
20.07.1992