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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
BArbSchV §19 Abs4;Rechtssatz
Ein Verbot des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, fremde Gerüste zu besteigen, ist für sich allein nicht geeignet, mangelndes Verschulden im Hinblick auf eine Übertretung des § 19 Abs 4 BArbSchV darzutun, weil es diesbezüglich einer entsprechenden, wirksamen Kontrolle bedarf.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180197.X03Im RIS seit
20.07.1992