RS Vwgh 1992/7/24 AW 92/01/0093

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Veröffentlicht am 24.07.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1968 §1;
AsylG 1968 §5 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Feststellung der Flüchtlingseigenschaft -

Der Beschwerdeführer hat erst nach Ablauf der in § 5 Abs 1 Asylgesetz festgesetzten Frist um Asyl angesucht, sodaß ihm die Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet bis zum rechtskräftigen Abschluß des Feststellungsverfahrens gemäß dieser Gesetzesstelle nicht zukommt. Demgemäß kann mit dem angefochtenen Bescheid der Entzug der nach dem Asylgesetz nicht gegebenen Aufenthaltsberechtigung nicht verbunden sein. Dem vorliegenden Antrag, der eingebrachten Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mußte daher schon mangels Zutreffens der hiefür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen ein Erfolg versagt werden.

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:AW1992010093.A01

Im RIS seit

24.07.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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