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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Feststellung der Flüchtlingseigenschaft -
Der Beschwerdeführer hat erst nach Ablauf der in § 5 Abs 1 Asylgesetz festgesetzten Frist um Asyl angesucht, sodaß ihm die Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet bis zum rechtskräftigen Abschluß des Feststellungsverfahrens gemäß dieser Gesetzesstelle nicht zukommt. Demgemäß kann mit dem angefochtenen Bescheid der Entzug der nach dem Asylgesetz nicht gegebenen Aufenthaltsberechtigung nicht verbunden sein. Dem vorliegenden Antrag, der eingebrachten Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mußte daher schon mangels Zutreffens der hiefür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen ein Erfolg versagt werden.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:AW1992010093.A01Im RIS seit
24.07.1992