RS Vwgh 1992/7/27 AW 92/01/0017

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Veröffentlicht am 27.07.1992
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Index

L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GebrauchsabgabeG Wr 1966 §1 Abs1;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §16;
VStG §54b Abs3;
VwGG §30 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/06/18 AW 90/02/0012 1

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Übertretung des Vorarlberger Grundverkehrsgesetzes - Ist einem Bestraften aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe nicht zuzumuten besteht gem § 54 b Abs 3 VStG die Möglichkeit einer Antragstellung auf Bewilligung eines angemessenen Aufschubes oder der Teilzahlung. Dem Aufschiebungsantrag konnte somit nicht stattgegeben werden.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:AW1992010017.A01

Im RIS seit

08.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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