RS Vwgh 1992/7/29 91/12/0041

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Veröffentlicht am 29.07.1992
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

PensionsO Wr 1966 §9;
PG 1965 §9 Abs1 impl;

Rechtssatz

Einem Beamten, der nicht als Facharbeiter mit erlerntem Handwerk, sondern gleichsam als Angelernter nach einer bestimmten Vorverwendung als Kraftwagenlenker in die Verwendungsgruppe 3P eingereiht wurde, sind die von der Behörde genannten Hilfstätigkeiten (Auspacker in großen Handelsbetrieben, Abservierer in einem Selbstbedienungsrestaurant, Kopist, Lichtpauser oder Registraturkraft) SOZIAL ZUMUTBAR.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120041.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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