RS Vwgh 1992/7/29 88/12/0202

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.07.1992
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/07 Personalvertretung

Norm

BDG 1979 §48 Abs4;
BDG 1979 §74 Abs2;
PVG 1967 §25 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/21 89/12/0034 2

Stammrechtssatz

War die für den Beamten maßgebende Zeit der Dienstleistung gem § 48 Abs 4 BDG 1979 bereits in einem Dienstplan festgesetzt worden, ist im Hinblick auf § 74 Abs 2 BDG 1979, wonach der Beamte für die Zeit des Sonderurlaubes den Anspruch auf die vollen Bezüge behält, eine nach der Bewilligung des Sonderurlaubes erfolgte Abänderung des Dienstplanes, die mit bezugsrechtlichen Nachteilen für den Beamten verbunden ist, hinsichtlich dieser Konsequenzen rechtlich nicht gedeckt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988120202.X02

Im RIS seit

29.07.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten