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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 Anl1 Z23/10;Rechtssatz
Im § 59a Abs 3 GehG ist als Voraussetzung für den strittigen Zulagenanspruch die Tätigkeit an den bestimmten Instituten vorgesehen. Diese besitzen aber insoferne eine andere Stellung als Sonderschulen, als die Lehrpersonen an diesen Instituten im Gegensatz zu den Lehrern an Sonderschulen der Verwendungsgruppe L 1 angehören (Hinweis Art 2 LDG 1984 und Anlage 1 Z 23.10 zum BDG 1979). Die Berücksichtigung der Verwendungsgruppe als Kriterium für eine Dienstzulagenregelung entspricht aber ohne Zweifel dem System des Besoldungsrechtes. Da ein Lehrer an einer Landesschule nicht zu dem im § 59a Abs 3 GehG umschriebenen Kreis von Lehrpersonen gehört, hat die belBeh zu Recht den Anspruch auf diese Zulage verneint.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120004.X02Im RIS seit
16.11.2000