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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §38 Abs1;Rechtssatz
Eine organisatorische Änderung in einem allgemeinen öff Landeskrankenhaus samt den damit verbundenen, ihnen dienenden Maßnahmen bzw personellen Änderungen schließt die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt nicht ein, weil der Zustand, auf den die Maßnahme der Behörde gerichtet ist, erst dadurch hergestellt wird, daß der Beamte der die Grundlage dieser Maßnahme bildenden Dienstanweisung Folge leistet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120288.X02Im RIS seit
05.07.2001